BELEIHUNGSWERTERMITTLUNG

 

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Beleihungswert

 

Der Beleihungswert ist ein nach den sich unterscheidenden Regeln des jeweiligen Kreditinstituts bestimmter Wert für Grundstücke. Hierbei handelt es sich um einen Grenzbetrag, bis zu dem Kreditinstitute einem Grundstückseigentümer einen durch Hypothek oder durch Grundschuld zu sichernde Realkredite gewähren darf.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 HBG darf der Beleihungswert den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Liegt eine Ermittlung des Verkehrswerts auf Grund der Vorschriften der §§ 192 bis 199 BauGB vor, so soll dieser gemäß § 12 Abs. 2 HBG bei der Ermittlung des Beleihungswerts berücksichtigt werden.

 

Nach dem Grundsatzpapier des VDH 1996 ist der Beleihungswert der Wert, von dem auf Grund der aus dem langfristigen Marktgeschehen abgeleiteten Erkenntnisse zum Bewertungszeitpunkt auf Basis der dauerhaften, zukunftssicheren Merkmale mit hoher Sicherheit erwartet werden kann, dass er über einen langen, in die Zukunft gerichteten Zeitraum im normalen Geschäftsverkehr realisiert wird.

 

 

Beleihungsgrenze

 

Wer einen größeren Kredit aufnehmen will, muss seinem Geldgeber entsprechende Sicherheiten bieten, beispielsweise Gebäude, Grundstücke oder Wertpapiere. Beliehen wird im Allgemeinen nicht bis zur Höhe des  Verkehrswerts der entsprechenden Objekte, sondern nur bis zum vorsichtig ermittelten Beleihungswert. Für bestimmte Beleihungen ist dabei außerdem noch eine Beleihungsgrenze gesetzlich festgelegt. Das Hypothekenbankgesetz (HBG) beispielsweise schreibt für erstrangige Darlehen eine Beleihungsgrenze von 60% des Beleihungswerts vor.

 

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