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BELEIHUNGSWERTERMITTLUNG |
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Beleihungswert Der Beleihungswert ist ein nach den sich
unterscheidenden Regeln des jeweiligen Kreditinstituts bestimmter Wert für Grundstücke.
Hierbei handelt es sich um einen Grenzbetrag, bis zu dem Kreditinstitute
einem Grundstückseigentümer einen durch Hypothek oder durch Grundschuld zu
sichernde Realkredite gewähren darf. Gemäß § 12 Abs. 1 HBG darf der
Beleihungswert den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufswert
nicht übersteigen. Liegt eine Ermittlung des Verkehrswerts auf Grund der
Vorschriften der §§ 192 bis 199 BauGB vor, so soll dieser gemäß § 12 Abs. 2
HBG bei der Ermittlung des Beleihungswerts berücksichtigt werden. Nach dem Grundsatzpapier des VDH 1996 ist
der Beleihungswert der Wert, von dem auf Grund der aus dem langfristigen
Marktgeschehen abgeleiteten Erkenntnisse zum Bewertungszeitpunkt auf Basis
der dauerhaften, zukunftssicheren Merkmale mit hoher Sicherheit erwartet
werden kann, dass er über einen langen, in die Zukunft gerichteten Zeitraum
im normalen Geschäftsverkehr realisiert wird. Beleihungsgrenze Wer einen größeren Kredit aufnehmen will, muss
seinem Geldgeber entsprechende Sicherheiten bieten, beispielsweise Gebäude,
Grundstücke oder Wertpapiere. Beliehen wird im Allgemeinen nicht bis zur Höhe
des Verkehrswerts der entsprechenden
Objekte, sondern nur bis zum vorsichtig ermittelten Beleihungswert. Für
bestimmte Beleihungen ist dabei außerdem noch eine Beleihungsgrenze
gesetzlich festgelegt. Das Hypothekenbankgesetz (HBG) beispielsweise schreibt
für erstrangige Darlehen eine Beleihungsgrenze von 60% des Beleihungswerts
vor. |
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