MIETEN UND PACHTEN

 

ZURÜCK

 

Mieten und Pachten

 

Als Miete bezeichnet man einen gegenseitigen Vertrag über die Überlassung des zeitweiligen Gebrauchs der vermieteten Sache gegen die Zahlung eines Mietzinses. Im Gegensatz zur Pacht berechtigt der Mietvertrag nur zum Gebrauch, nicht jedoch zum Genuss der Früchte, also dem Ertrag, des vermieteten Gegenstands.

 

Bei der Pacht handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, durch den der Verpächter dem Pächter gegen Zahlung eines Pachtzinses den Gebrauch und die Nutzung, auch häufig als Genuss der bei ordnungsgemäßer Nutzung anfallenden Früchte bezeichnet, der verpachteten Sache gewährt. Die Pacht gewährt dem Pächter also anders als bei der Miete nicht nur den Gebrauch, sondern auch die Nutzung, wie z.B. den Ernteertrag eines verpachteten Hofes, oder dem Umsatz eines verpachteten Ladenlokales.

 

Grundsätzlich gilt, dass die Höhe der Miete zwischen Mieter und Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages bis zur Grenze der Mietpreisüberhöhung frei vereinbar sind. Eine Ausnahme stellt die Miete im Bereich der sozialen Wohnraumförderung dar. Im Rahmen eines Mietvertrages kann auch eine Änderung der Miete während der Vertragsdauer vereinbart werden. Hier muss allerdings zwischen Wohn- u. Gewerbemieten unterschieden werden.

 

Die Bewertung von Mieten und Pachten erfolgt immer auf ihre nachhaltige Erzielbarkeit. Diese steht meist in Abhängigkeit einer ortsüblichen Vergleichsgröße. Für Wohnraummieten können Vergleichswerte im Regelfall über den Mietspiegel ermittelt werden. Hierbei ist genau zu berücksichtigen, welcher Wert im Bezug auf das vermietete Objekt zur Ermittlung Anwendung findet. Maßgeblich sind meist die Lage, die Ausstattung und das Baujahr, bzw. das Jahr der Sanierung und die besonderen Merkmale. Ähnliches gilt auch für Gewerberaummieten bzw. Pachten.

 

 

Umsatzpacht

 

Im normalen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, den Gebrauch und den Genuss der Früchte einer Sache dem Pächter, für eine bestimmte Dauer gegen Entgelt zu gewähren. Pachtverträge beziehen sich grösstenteils auf gewerblich nutzbare Flächen, bzw. gewerbliche Unternehmen.

 

Die Umsatzpacht ist eine Sonderform der Pacht. Hierbei wird im Gegensatz zum normalen Pachtvertrag, eine so genannte Sockelpacht, bzw. Sockelmiete, vereinbart. Zusätzlich wird eine prozentuale und meist gewerbespezifische vom Umsatz abhängige Vergütung festgesetzt.

 

Dies nimmt selbstverständlich Einfluss auf die Bewertung eines solchen Objektes. Da es sich hierbei in erster Linie um Renditeobjekte handelt, ist vorrangig das Ertragswertverfahren der Wertermittlungsverordnung (WertV) anzusetzen, da es sich um ein gewinnorientiertes Verfahren handelt. Bei der Umsatzpacht ist besonders darauf zu achten wie die ermittelten Werte als Eingangsgrößen in den Jahresrohertrag der Immobilie einfließen.

 

ZURÜCK