VERKEHRSWERTERMITTLUNG

 

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Der Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken ist von zentraler Bedeutung für das Wirtschafts- und Rechtsleben. Der Verkehrswert ist mit dem Marktwert identisch und ist im Baugesetzbuch wie folgt definiert:

 

Verkehrswert

Definition gemäss § 194 BauGB (Baugesetzbuch)

 

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

 

Während sich der § 194 BauGB darauf beschränkt, den Verkehrswert materiell zu definieren, enthält die erlassene Wertermittlungsverordnung (WertV) die allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte, bzw. Marktwerte, von bebauten und unbebauten Grundstücken.

 

Die Definition des Verkehrswert und seine Ableitung aus dem Grundstücksmarkt setzt grundsätzlich einen Markt mit freier Preisbildung voraus. Hierbei ist für die Verkehrswertermittlung allein die Preisbildung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr maßgeblich. Deshalb ist der Verkehrswert – allerdings irreführend – auch als der „Preis für jedermann“ bezeichnet worden.

 

Elementarer Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs ist die Berücksichtigung wertbeeinflussender Umstände, sowohl in positiver, als auch negativer Betrachtung, die von der Wirtschafts- und Rechtsordnung gesetzt sind. In der Verkehrswertdefinition wird daher die Berücksichtigung der „rechtlichen Gegebenheiten“ besonders herausgestellt. Bleiben im Einzelfall die rechtlichen Gegebenheiten bei der Preisbildung unberücksichtigt, so kann dieser Kaufpreis in der Regel nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugerechnet werden.

 

Quelle:   Kleiber – Simon – Weyers / Verkehrswertermittlung von Grundstücken (Auflage 2002)

 

 

Die gesetzliche Definition enthält eine Vielzahl (schwer verständlicher) unbestimmter Rechtsbegriffe und bedarf deshalb ergänzender Erläuterung.

 

 

Für einen Nichtwertermittlungsfachmann verständlicher ist die folgende Verkehrswertdefinitionen:

 

Der Verkehrswert ist der bei einem anstehenden Verkauf  am wahrscheinlichsten zu erzielende Preis, wenn dem Verkäufer vorweg eine hinreichende Zeitspanne zur Vermarktung zur Verfügung stand. Der Verkehrswert ist der Preis, den wirtschaftlich vernünftig handelnde Marktteilnehmer unter Beachtung aller wertbeeinflussenden Eigenschaften des Grundstücks zu den allgemeinen Wertverhältnissen  zum Wertermittlungsstichtag durchschnittlich aushandeln würden (Wert für jedermann). Vorausgesetzt ist dabei, dass den Parteien ein durchschnittlicher, d.h. wie in den Vergleichskauffällen benötigter, Vermarktungs- bzw. Verhandlungszeitraum zur Verfügung steht.

 

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